Sie sind bereits Kunde? Dann melden Sie sich hier an:

Sie haben noch kein Konto?

Dann können Sie sich hier kostenlos registrieren

Facebook Logo Twitter Logo YouTube Logo YouTube Logo

AGBs für Unternehmer

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

flyer-trier - Druckdienstleistungen
Michael Willems
Matthiasstraße 55
54290 Trier

 

§1 Geltung der Bedingungen

1. Die  Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der Firma Flyer-trier Michael Willems, Matthiasstraße 55, 54290 Trier (auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde (auch „Auftraggeber“ genannt) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

3. Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, wie auch dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

 § 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Darstellung und Angebote unserer Produkte auf unserer Webseite „www.flyer-trier.de“, in Prospekten oder sonstigen Medien erfolgt zu Informationszwecken und stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.

2. Ihre Bestellung über unsere Webseite www.flyer-trier.de stellt hingegen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, indem Sie auf der Bestellübersicht auf »zahlungspflichtig bestellen« klicken, erklären Sie rechtsverbindlich, zu den auf der Webseite und in diesen AGB genannten Konditionen die von Ihnen ausgewählte(n) Ware(n) bestellen und den individuell berechneten Preis zahlen zu wollen.

3. Wenn Sie über unsere Webseite „www.flyer-trier.de“ bestellt haben, erhalten Sie zunächst eine Empfangsbestätigung per E-Mail, um ihnen mitzuteilen, dass wir Ihre Bestellung empfangen haben. Die Empfangsbestätigung stellt noch nicht unsere Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Vertrages dar.

4. Ein verbindlicher Vertrag kommt unabhängig davon, ob Ihre Bestellung über unsere Webseite oder außerhalb unserer Webseite erfolgt, erst dann zustande, wenn Sie nach der Aufgabe Ihrer Bestellung eine Bestellbestätigung von uns in Textform erhalten haben.

5. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss sind unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern müssen durch eine Vereinbarung in Textform bzw. die Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske bestätigt werden.

§ 3 Preise

1. Alle von uns genannten Preise sind Endpreise in Euro und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich Nettopreise angegeben und die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen wird. Unsere Preise beinhalten innerhalb Deutschlands die Verpackung und den Versand (mit Ausnahme der Samstagszustellung sowie vom Auftraggeber geforderter spezieller Versandarten). Die Höhe der im Einzelnen geltenden Versandkosten entnehmen Sie bitte unserer Webseite. Bei Warenlieferungen außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz können darüber hinaus Einfuhrabgaben (Zölle) und weitere Kosten anfallen; diese sind von Ihnen zu tragen.

2. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen der vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten verlangt oder ähnliche Zusatzarbeiten veranlasst, wird der Auftragnehmer diese Arbeiten nur nach gesonderter Absprache mit dem Auftraggeber gegen Erstattung des hierdurch verursachten Mehraufwands bzw. Mehrkosten durchführen.

3. Notwendige Vorarbeiten, insbesondere an den gelieferten oder übertragenen Daten können vom Auftragnehmer ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbstständig ausgeführt werden, wenn diese Vorarbeiten zur Einhaltung eines Fixtermins beitragen oder im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegen. Die Höhe der Kosten für solche Vorarbeiten hängen vom zeitlichen Aufwand ab. Übersteigen die hierdurch entstanden Mehrkosten für den Auftraggeber 50,00 € inkl. Umsatzsteuer, muss vorab die Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Mehrkosten eingeholt werden.

4. Der Auftragnehmer ist nach verbindlicher Bestellung zur Stornierung von Bestellungen nicht verpflichtet. Sofern wir die Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber akzeptieren, kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 € inkl. Umsatzsteuer durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen.

5.  Wir behalten uns das Recht vor, alle angebotenen Gratis-Produkte (z.B. Gratis-Visitenkarten) sowie sonstige kostenlosen Produkte ohne Angabe von Gründen aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit Aufträge dieser Art ohne vorherige Information des Auftraggebers zu stornieren. Dies gilt gleichermaßen für alle sonstigen, auch kostenpflichtigen Produkte, die aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen einen Auftragsrücktritt aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.

§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber

1. Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht in Textform eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber entsprechend den in den Auftragsformularen unserer Webseite www.flyer-trier.de angegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werden.  Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine mangelfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher in Textform ausdrücklich bestätigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet allein der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehlervorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

2. Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflichten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zur Verfügung gestellten Daten offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbar sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung bzw. vor zur Verfügung Stellung der Daten auf einem Datenträger Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.

3. Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer bekommt, werden von ihm sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können nicht zurückgesandt werden.

§ 5 Lieferung und Leistungszeit

1. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen innerhalb der auf der Webseite www.flyer-trier.de“angegebenen Fristen. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers.

2. Bei Lieferverzögerungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt. Diese beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragsnehmer.

3. Fixtermine für die Leistungserbringung müssen vom Auftragnehmer als Fixtermin, Festtermin oder verbindliche Termine in Textform bestätigt werden, ansonsten haben sie keine Gültigkeit. Kommt es bei Fixterminen zu einer Terminüberschreitung, so hat der Auftraggeber das Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Werden bis zum Zugang der Rücktrittserklärung in Textform beim Auftragnehmer Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, können diese abgerechnet werden. Dies gilt auch für vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen und Leistungen; es sei denn, dass der Auftraggeber durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt wird.

4. Liegt ein von Seiten des Auftraggebers zu vertretender Annahmeverzug vor. so hat der Auftragnehmer das Recht, Ersatz für die durch den Annahmeverzug entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt alleine der Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware und der Auftragnehmer hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 6 Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware/ höhere Gewalt

1. Wenn der Auftragnehmer wegen Nichtverfügbarkeit einer Ware oder ihrer Materialien oder wegen höherer Gewalt die bestellte Ware nicht rechtzeitig oder gar nicht liefern können, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen, Ist die Lieferung unmöglich oder kann auch die neue Lieferfrist nicht eingehalten werden, kann der Auftragnehmer  vom Vertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Nr. 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen. Bereits geleistete Zahlungen erstattet der Auftragnehmer  in diesem Fall an den Auftraggeber unverzüglich.

Der Auftragnehmer kann gemäß § 6 (2) vom Vertrag zurücktreten,

wenn ein Lieferant Ware ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht rechtzeitig liefert, obwohl ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Lieferant abgeschlossenwurde, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer ein Lieferauftrag mit dem Lieferanten der Ware bestand, der objektiv die Erwartung zuließ, dass daraus bei reibungslosem Ablauf die Ware wie vereinbart geliefert werden können, und es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Lieferstörung handelt;

im Falle höherer Gewalt, das heißt wenn ein unvorhersehbares und außergewöhnliches Ereignis die Lieferung nicht nur kurzfristig verzögert oder unmöglich macht und wir dies nicht mit uns zumutbaren Mitteln vermeiden können sowie bei Streiks am Produktionsort, Unfällen oder Unwettern auf den Transportwegen.

4.Von dem Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer unberührt bleiben unser und lhr gesetzliches Rücktrittsrecht, ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit).

§ 6a Periodische Arbeiten Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Gefahrenübergang - Versand

1.Wird die Ware auf den Wunsch des Auftraggebers hin versandt, geht die Gefahr der verzögerten Leistung, des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Wer sowie die Preisgefahr mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.

2.Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt und die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten zu führen.

3.Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.

4. Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Soll die Lieferadresse nachträglich geändert werden, ist eine Zustimmung und Bestätigung der neuen Lieferadresse durch den Auftragnehmer in Textform erforderlich.

5. Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteure auf dem Lieferschein quittiert wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so sind alle Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen.

§ 8 Mängel / Gewährleistung 1. Dem Auftraggeber  stehen die gesetzlichen Mangelhaftungsrechte zu, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.

2. Entspricht der gelieferte Gegenstand /die gelieferte Leistung/Ware nicht der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Beschaffenheit oder ist dieser/diese für die nach dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet oder hat er/sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers zu erwartenden Eigenschaften, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 verlangen.

3. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.

4. Materialveränderungen, die altersbedingt sind oder aufgrund von Umweltbedingungen eintreten, stellen keinen Mangel dar. Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) - auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und Schneidetoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.

5. Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Hierzu zählen produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare weiterverarbeitender Maschinen sowie Anlaufbögen.

6.Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft Sie. Sind Sie Kaufmann, gelten die Regelungen des § 377 HGB.

7. Mängelansprüche verjähren - vorbehaltlich der Regelung im folgenden Satz und in § 8 (8) – in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche Ihrerseits wegen eines Mangels bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt und verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen; für solche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die Regelungen in § 9.

8. Die vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistungspflicht gelten nicht in Fällen, in denen der Auftragnehmer  eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen haben.

§ 9 Haftung

1.Der Auftragnehmer haftet Ihnen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - das sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen - (sog. Kardinalpflichten), auf Aufwendungs- und Schadensersatz (im Folgenden in § 9 gemeinsam „Schadensersatz“). Soweit die Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers führte, sind Schadensersatzansprüche der Höhe nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

2. Der Auftragnehmer haftet Ihnen außerdem nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes:  in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung, jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

3. lm Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch den Auftragnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a BGB oder aus unerlaubter Handlung ~ ausgeschlossen.

4. Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

5.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ab dem gesetzlichen Fristbeginn.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Dieser tritt bereits bei Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Vergütungsanspruchs ab, der aus der Weiterveräußerung erwächst. Der Auftraggeber bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Auftraggebers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich  jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug geraten und kein Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, und alle zum Einzug erforderlichen Angaben tätigt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.

3. Verarbeitet der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller. Der Auftragnehmer erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt der Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Erwirbt der Auftragnehmer Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet der Auftragnehmer dem Auftraggeber sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufsohiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Auftraggebers verbunden oder vermischt und ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, übereignet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Zahlung. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt zur Sicherung des Vergütungsanspruchs die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an dieser Sache einen Miteigentumsanteil enıvorben hat, tritt der Auftraggeber dem Verkäufer die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.

4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware nicht erfolgen. Sie sind verpflichtet, uns jede Pfändung, Beschädigung oderjedes Abhandenkommen der Ware unverzüglich anzuzeigen.

§11 Zahlung

1. Als Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse (per Überweisung, PayPal), sowie Rechnungszahlung (Voraussetzung: positive Bonitätsprüfung durch den Auftragnehmer oder beauftragten Dritten) sofern keine andere Vereinbarung in Textform zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde.

2. Bei Zahlung mittels Kreditkarte wird der Rechnungsbetrag noch vor Produktionsbeginn vom Auftragnehmer eingezogen.

3. Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 ê (netto) zu erheben. Weist der Auftraggeber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Die Geltendmachung eines hierüber hinausgehenden Schadens wird durch diese Klausel nicht berührt.

4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine Vereinbarung in Textform über andere Zahlungsbedingungen.

5. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen. 6. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont› und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.

7. Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.

8. Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.

9. Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit bspw. durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.

10. Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des Auftragnehmers.

11. Nur wenn eine Gegenanforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde, ist der Auftraggeber zur Aufrechnung berechtigt.

12. Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.

§12 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen

1. Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen.

2. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, es sei denn der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers.

3. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.

 

§ 13 Patente, Urheberrechte und Marken

Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber, dass er berechtigt ist, die eingereichten Unterlagen zu vervielfältigen und zu reproduzieren. Werden durch die Ausführung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber›, Marken- oder Patentrechte) verletzt und hat der Auftraggeber dies zu vertreten, so haftet hierfür gegenüber dem Auftragnehmer ausschließlich der Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer von den Ansprüchen der Dritten frei.

§14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1.Der Auftragnehmer behält sich für alle vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen - im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. - die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor . 2. Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt nur die jeweilige bestellte Ware, erwirbt jedoch keine weiteren Rechte an den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Leistungsschutzrechten des Auftragnehmers. insbesondere steht dem Auftraggeber kein Recht zu, die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers zu vervielfältigen oder sonstwie nachzuahmen. Das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Vervielfältigung kann dem Auftraggeber aber gegen Zahlung eines Entgelts im Rahmen einer gesondert in Textform zu schließenden Vereinbarung eingeräumt werden. Erst mit der Bezahlung des dort vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Vervielfältigungsrecht ein. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen gesonderten Vereinbarung besteht nicht.

3. Zwischenerzeugnisse (z.B. Druckplatten, Daten, Lithos etc), die der Auftragnehmer zum Herstellen des vom Auftraggeber geforderten Endprodukts erstellt hat, muss der Auftragnehmer nicht an den Auftraggeber herausgeben. Die Parteien können gesondert in Textform hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.

§15 Handelsbrauch

Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr die Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckplatten oder Lithos, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.

§16 Geheimhaltung

Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Informationen und Materialen gelten nicht als vertraulich und müssen vom Auftragnehmer auch nicht vertraulich behandelt werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in Textform im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes.

§ 17 Daten und Auftragsunterlagen

Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten des Auftraggebers (z.B. Anrede, Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung) in einer EDV-Anlage speichern und automatisch verarbeiten. Die personenbezogenen Daten werden zur Vertragsabwicklung verwendet, soweit dies für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlich ist, z.B. werden zur Abwicklung der Bestellung Name und Anschrift des Auftraggebers an den vom Auftragnehmer beauftragten Paketdienst weitergegeben. Eine Archivierung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Auftragsunterlagen (wie Vorlagen, Muster, Daten oder Datenträger) ist über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber hinaus nur bei Abschluss einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung in Textform und nur gegen gesonderte Vergütung möglich.

3. lm Fall eines Folgeauftrags wird die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung pauschal mit 25,00 E zzgl, MwSt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.

4. Sonstige Auftragsunterlagen (z.B. Ansichtsexemplare, proofs) sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können nicht zurück gesendet werden.

§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

1.Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Trier. Der Auftragnehmer ist, den Auftranehmer wahlweise an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen,

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten. wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieservereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt

 

flyer-trier.de | Trier, 01.03.2017